1. Der Antrag für
die Verlegung einer Grundstückanschlussleitung bzw. für Arbeiten an der
Hausinstallation muss mit den erforderlichen Angaben mindestens 3 Wochen vor
dem gewünschten Ausführungstermin bei der Wasserversorgung vorliegen.
2. Nach den
Bestimmungen der Wasserabgabesatzung wird zwischen Grundstücksanschlussleitung
und der Anlage des Grundstückseigentümers (Hausinstallation) unterschieden.
• Grundstücksanschlussleitung
Der
Grundstücksanschluss wird vom Zweckverband hergestellt, angeschafft,
verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss
zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
Der
Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der
Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Er bestimmt auch, wo und an welche
Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu
hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der
Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich
geändert werden, so kann der Zweckverband verlangen, dass die näheren Einzelheiten
einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung
geregelt werden.
Der
Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere
Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Der Zweckverband kann hierzu
schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine
Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des
Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie
sonstige Störungen unverzüglich dem Zweckverband mitzuteilen.
Wichtiger
Hinweis: Die
Einführung der Rohre und Kabel für die Hausversorgung muss zuverlässig gas- und
wasserdicht sein. Das Fordern DIN 18195 und DIN 18322, ergänzt durch die
Technische Regel VP 601 der DVGW. Dafür gibt es industriell gefertigte
Hauseinführungssysteme wie die Mehrsparteneinführung bzw. die
Einzelbaueinführung die als anerkannte Regel der Technik gelten.
Der Einbau von
Wellrohren, Flex-Rohren, KG-Rohren sowie PVC-Rohren als Mauerdurchführung für
die Wasseranschlussleitung sind nicht zulässig, da hier eine sachgemäße
Abdichtung nicht gewährleistet werden kann.
Für Rückfragen
steht Ihnen ihre Wasserversorgung Mittlere Vils (08744-9612-0) zur Verfügung. Weitere
Informationen zu Thema Hauseinführung erhalten Sie auch im Internet unter www.fhrk.de.
• Hausinstallation
Für die
Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation können
nur Installationsunternehmen beauftragt werden, die gemäß der AVB Wasser V § 12
Abs. 2 und unserer Wasserabgabesatzung (WAS) in ein Installateur Verzeichnis
eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen sind und einen gültigen
Installateur-Ausweis vorweisen können. Die Hausinstallation ist nach den
Bestimmungen der DIN 1988 „Trinkwasser Leitungsanlagen in Grundstücken“
auszuführen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden
Druckverhältnisse den Einbau eines Druckminderventils erforderlich machen
können. Dies ist durch das Installationsunternehmen zu prüfen. Schäden, welche
der Wasserversorgung durch die Nichtbeachtung dieser Richtlinien entstehen, gehen
zu Lasten des Anschlussnehmers
3. Die
Wasserversorgung weist darauf hin, dass die Grundstücksanschlussleitung
jederzeit zugänglich sein muss und somit nicht überbaut werden darf (z. B.
Bäume, Carports, Garagen, tiefwurzelnde Sträucher, Tonnenhäuschen usw.).
4. Des
Weiteren weisen wir darauf hin, dass sich der Hauseigentümer mit der
Antragstellung für die Beschilderung (durch die Wasserversorgung Mittlere Vils)
an einen geeigneten Platz (Hauswand oder der gleichen) des Hausanschlusses
einverstanden erklärt.
5. Sollte
Bauwasser benötigt werden, so ist dies unbedingt vor Baubeginn bei der
Wasserversorgung anzugeben. Für diesen Fall ist es erforderlich, dass der
Grundstückseigentümer das Hinweisblatt für Bauwasser durch Unterschrift
anerkennt. Der Wasserzähler wird mit Fertigstellung der Anschlussleitung
eingebaut.
Hinweis:
Gemäß § 11 der Wasserabgabesatzung
(WAS) dürfen Arbeiten an der Hausinstallation, außer durch das
Wasserversorgungsunternehmen (WVU) selbst, nur von ausreichen qualifizierten
Fachfirmen durchgeführt werden. Das Installationsunternehmen muss in ein
Installateur-Verzeichnis eines WVU eingetragen sein und einen gültigen Ausweis
besitzen. Der Installateur Ausweis muss vor Beginn der Installationsarbeiten
unaufgefordert vorgelegt werden. Bei der Beantragung ist eine Rohrnetzberrechnung nach DIN 1988-300 vorzulegen.