Zur Deckung unseres Aufwandes zur Herstellung unserer Wasserversorgungseinrichtung erheben wir einen (einmaligen) Beitrag. Dieser wird als "Herstellungsbeitrag" bezeichnet und wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstück, wenn für diese ein Recht nach § 4 unserer Wasserabgabesatzung zum Anschluss an unsere Einrichtung besteht oder das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist, erhoben.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung dieses Beitrages stellt unsere Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (-BGS/WAS-) dar.
Wie berechnet sich der Herstellungsbeitrag?
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die Ermittlung der Grundstücksfläche ist abhängig vom "Standort" des Grundstückes (Innenbereich nach § 34 BauGB, überplanter Innenbereich oder Außenbereich nach § 35 BauGB).
Die Ermittlung der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude erfolgt nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen. Keller werden mit der gesamten Fläche herangezogen, Dachgeschosse hingegen nur insoweit sie ausgebaut sind. In dieser Ermittlung sind alle Gebäude zu berücksichtigen, die einen objektiven Bedarf nach Wasserversorgung auslösen oder über einen tatsächlichen Anschluss verfügen. Die Beitragspflicht für ein selbstständiges Gebäude oder einen selbstständigen Gebäudeteil, der grundsätzlich keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslöst (z. B. Garage), entsteht auch durch eine baulich funktionelle Verbindung (z. B. Türe) mit einem beitragspflichtigen Gebäude (z. B. Wohnhaus).
Gut zu wissen:
Die Geschossfläche wird oftmals mit der Wohnfläche verwechselt. Bei der Geschossfläche handelt es sich um die Fläche der Geschosse, gemessen nach den Außenmaßen der Gebäude. Die Wohnfläche beinhaltet dagegen keine Wände, sondern lediglich die anrechenbaren Grundflächen der Wohnräume, die ausschließlich zur Wohnung / zum Wohnhaus gehören.
Die ermittelte Grundstücks- und Geschossfläche wird mit unseren Beitragssätzen multipliziert. Diese betragen aktuell:
Netto Euro |
MwSt. (7 %) Euro |
Brutto Euro |
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Beitrag pro m² Grundstücksfläche: | 1,50 € | 0,11 € |
1,61 € |
Beitrag pro m² Geschossfläche: | 4,50 € | 0,32 € | 4,82 € |
Alle Beitragssätze netto, zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7 %) | Stand: 12/2019 |
Was passiert, wenn sich meine Grundstücks- und/oder meine Geschossfläche verändert?
Ergeben sich durch Grundstücksflächenänderungen oder Geschossflächenänderungen Flächen, für die bislang kein Herstellungsbeitrag entrichtet wurden, so entsteht für diese ein zusätzlicher Beitrag.
Sie sind verpflichtet (sogenannte "Mitwirkungspflicht"), uns eine jegliche Veränderung unverzüglich mitzuteilen, die für die Ermittlung des Herstellungsbeitrages maßgeblich ist. Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben, erfolgt die Überprüfung in der Regel über unsere jährliche Überprüfung der Bautenverzeichnisse unserer Mitgliedsgemeinden. Bei Grundstücksflächenänderungen (Teilungen, Verschmelzungen, etc.) handelt es sich um rein zivilrechtliche Vorgänge, über die wir keine Mitteilung einer anderen Stelle erhalten. Hier ist eine Mitteilung Ihrerseits unumgänglich.
Für weiterführende Fragen bezüglich des Herstellungsbeitrages stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch, per E-Mail oder persönlich zur Verfügung.
Alle unsere aktuellen Satzungen finden Sie unter unserem Download-Center.